DGB Jugend Nord

...die von der Küste!

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Berufsstarter ABC


ABC

Der Start ins Berufsleben – er beginnt mit der Überlegung: „Was will ich werden?! Möchte ich mein Hobby zum Beruf machen oder was interessiert mich noch?“ Es folgen Bewerbungen, Vorstellungsgespräche, Praktika ...


Das kleine 1 mal 1 des Berufsstarts ... oder .... von A wie „Arbeitsschutz“ bis Z wie „Zeugnis“. Hier findest du Anregungen, die dir zu einem erfolgreichen Start verhelfen sollen. Und wenn es mal nicht weiter geht oder richtig brennt, wende dich an uns.

A bis Z


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Abmahnung


Eine Abmahnung kannst du bekommen, wenn dein Ausbildungsleiter mit deinem Verhalten nicht einverstanden ist. Sie ist sozusagen die „gelbe Karte“ in der Ausbildung. Auch wenn nirgends steht, ob und wie und wann abgemahnt werden soll, kommt der Abmahnung vor dem Arbeitsgericht eine nicht unerhebliche Bedeutung zu.

Bist du mit einer Abmahnung nicht einverstanden, kannst du eine Gegendarstellung abgeben. Beides zusammen wird in deiner Personalakte geführt. Wenn du wegen einer Abmahnung zu einem Gespräch mit deinem Arbeitgeber musst, kannst du eine Person deines Vertrauens hinzuziehen, z. B. die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) , deinen Betriebsrat (BR) oder Personalrat (PR) .

Abgesehen von ganz besonders gravierendem und schwerwiegendem Fehlverhalten (wie Tätlichkeiten gegenüber Arbeitskolleginnen und -kollegen oder Diebstahl von Betriebseigentum) wird im allgemeinen verlangt, dass vor einer verhaltensbedingten Kündigung der Arbeitgeber die Auszubildenden abzumahnen hat. Spricht der Arbeitgeber in nicht so schwerwiegenden Fällen eine Kündigung aus, ohne zuvor abgemahnt zu haben, wird sie häufig schon aus diesem Grund von den Arbeitsgerichten für unwirksam erklärt. Du solltest Kündigungen auf jeden Fall von deiner JAV, deinem BR oder PR prüfen lassen.

Amt für Arbeitsschutz (früher Gewerbeaufsichtsamt)


Ämter für Arbeitsschutz gibt es in fast jeder Stadt und in jedem Kreis. Das Amt für Arbeitsschutz überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen. Es ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen.

Das Amt für Arbeitsschutz geht aber auch Beschwerden und Anzeigen unmittelbar nach. Deshalb ist es wichtig, z. B. Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz den Ämtern für Arbeitsschutz zu melden. Alle Hinweise von euch müssen vertraulich behandelt werden.

Anrechnung


Das Berufsgrundschuljahr und die Berufsfachschule sind auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen, wenn es dafür eine Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums gibt. Die anzurechnende Zeit gilt als bereits geleistete Ausbildungszeit (das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden). Das heißt, dass du z. B. Anspruch auf die Ausbildungsvergütung für das zweite Jahr hast. Wenn für dich keine Anrechnungsverordnung zutrifft, du aber dennoch eine kürzere Ausbildungsdauer haben möchtest, kannst du dich um eine Verkürzung der Ausbildung bemühen.

Arbeitsamt / Bundesagentur für Arbeit


Die Arbeitsagenturen kümmern sich um die Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und sind für die Zahlung von Arbeitslosengeld/-hilfe zuständig.

Die Berufs- und Arbeitsberatung der Arbeitsagenturen informieren und beraten über berufliche Chancen, Arbeitsmarktentwicklung und Möglichkeiten der Förderung beruflicher Bildung. Finanzielle Unterstützungen, wie Berufsausbildungsbeihilfen oder Hilfen für die Arbeitsaufnahme, z. B. Bewerbungs- und Vorstellungskosten, Arbeitsausrüstung und Fahrtkostenbeihilfe, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der regionalen Arbeitsagentur beantragt werden.

Im „Berufsinformationszentrum“ (BIZ), das es in fast jeder Stadt gibt, kannst du dich umfassend über jeden Ausbildungsberuf informieren.

Die Bundesagentur für Arbeit ist auch mit einer eigenen Homepage im Internet vertreten.

Arbeitspapiere


Zu den Arbeitspapieren gehören unter anderem die Versicherungskarte und die Lohnsteuerkarte. Teil der Arbeitspapiere ist auch das Zeugnis, das am Ende der Ausbildung ausgestellt werden muss.

Der Arbeitgeber muss die Arbeitspapiere aushändigen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Arbeits- und Ausbildungszeit


Arbeits- bzw. Ausbildungszeit ist die Zeit, die jeden Tag am Arbeits- oder Ausbildungsplatz verbracht wird. Während der Ausbildung zählt dazu auch die Berufsschulzeit.

Die Länge der Arbeitszeit wird durch Tarifverträge geregelt. Besteht kein Tarifvertrag , so gelten die Regelungen des Arbeitsvertrages. Die Höchstgrenzen sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- und Feiertage sind.

Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz . Demnach darf die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bzw. von 40 Stunden pro Woche nicht überschritten werden.

Arbeitszeitgesetz


Im Arbeitszeitgesetz ist geregelt, wer wie lange arbeiten darf. Die maximale Arbeitszeit nach dem Gesetz beträgt täglich acht Stunden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach dem Gesetz beträgt 48 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit kann zeitweise auf zehn Stunden ausgeweitet werden, wenn sich in sechs Monaten insgesamt ein Schnitt von 48 Stunden in der Woche ergibt.

Das Arbeitszeitgesetz gilt auch für Azubis, wenn diese 18 Jahre oder älter sind und im anzuwendenden Tarifvertrag oder im Ausbildungsvertrag keine geringere Arbeitszeit vereinbart wurde. Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt anstatt des Arbeitszeitgesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Arbeitszeitverkürzung


Es werden immer mehr Überstunden gemacht, während die Arbeitslosigkeit steigt. Deshalb muss die vorhandene Arbeit gerechter verteilt werden. Das schafft Arbeits- und Ausbildungsplätze und ermöglicht die Übernahme in den Beruf. Wichtige Schritte zu einer gerechteren Verteilung der Arbeit sind die Wochenarbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich, die tarifliche Begrenzung von Überstunden und der Ausgleich von Überstunden allein in Freizeit.


Ausbilder/in


Der/die Ausbilder/in ist verpflichtet, dem/der Auszubildenden alle Qualifikationen beizubringen, die er/sie für den angestrebten Beruf braucht. Ein/e Ausbilder/in muss „persönlich und fachlich” dazu geeignet sein und muss bei der zuständigen Stelle, z. B. der Industrie- und Handelskammer, gemeldet sein.

Ausbildungsbegleitende Hilfen


Mit Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (ausbildungsbegleitende Hilfen) können Jugend-liche während ihrer Berufsausbildung unterstützt werden. Unterstützt werden können z. B. sozial Benachteiligte, Behinderte, Lernbeeinträchtigte und ausländische Jugendliche. Informationen erteilt dir die Berufsberatung beim Arbeitsamt.

Ausbildungsfremde Arbeiten


Das sind Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen. Sie sind nach dem Berufsbildungsgesetz verboten. Auch unnötige Wiederholungen bereits erlernter Fähigkeiten dienen nicht dem Ausbildungszweck.

Wenn du der Meinung bist, dass bei dir etwas schief läuft, dann wende dich bitte an die Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. den Betriebsrat/Personalrat . Oder an uns.

Ausbildungsmittel


Das sind Materialien, Werkzeuge oder auch Arbeitskleidung, z. B. Sicherheitsschuhe, die Auszubildende brauchen, um vernünftig ausgebildet zu werden. Die Kosten dafür muss laut Berufsbildungsgesetz der Arbeitgeber tragen.

Ausbildungsnachweis / Berichtsheft


Über die Inhalte der Ausbildung und den Unterricht in der Berufsschule muss ein genauer wöchentlicher Ausbildungsnachweis geführt werden. Jede/r Auszubildende muss einen Ausbildungsnachweis schreiben. Er darf während der Ausbildungszeit geschrieben werden. Alle Ausbildungsnachweise müssen bei der Abschlussprüfung vorgelegt werden. Anderenfalls erfolgt keine Zulassung zur Prüfung .

Der Ausbildungsnachweis ist bei Streitfällen, z. B. wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, der einzige Nachweis über die tatsächlich absolvierten Ausbildungsabschnitte. Deshalb ist es wichtig, alles genau zu dokumentieren. Dazu gehört auch, wie viele Unterrichtsstunden in der Berufsschule ausgefallen sind, welche Inhalte vermittelt worden sind und was genau in der praktischen Ausbildung gemacht wurde.

Ausbildungsordnung / Dauer der Ausbildung


Eine Ausbildungsordnung gibt es für jeden Beruf, in dem nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet wird. Hier ist die Dauer der Ausbildung und die Qualifikation, die in der Ausbildung vermittelt werden muss, festgelegt. Die Ausbildungsordnung wird vom zuständigen Bundesminister erlassen und ist die Grundlage für die Ausbildungspläne der Betriebe. Die Ausbildungsdauer richtet sich nach dem angestrebten Beruf und muss im Ausbildungsvertrag vermerkt sein. Wer vor der Ausbildung eine Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert hat, kann unter gewissen Umständen die Ausbildungszeit verkürzen.

Ausbildungsplan


Zu Beginn der Ausbildung muss der Arbeitgeber dem Auszubildenden einen Ausbildungsplan aushändigen. Er muss beinhalten, welche Ausbildungsstationen für welche Zeiträume im Betrieb durchlaufen werden und was dort vermittelt wird.

Anhand des Ausbildungsplans kannst du überprüfen, ob alle Inhalte vermittelt werden, die zur Ausbildung gehören. In der Ausbildungsordnung ist der zeitliche und inhaltliche Rahmen für die Ausbildung festgelegt. Diesem Rahmen entsprechend muss der Ausbildungsplan gestaltet sein. Der Betriebsrat/Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung haben bei der Erstellung des Ausbildungsplans ein Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet, bevor die Ausbildung beginnen kann, müssen der Betriebsrat/Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung den Ausbildungsplan kontrolliert und zugestimmt haben.

Wenn es keinen Betriebsrat/Personalrat gibt, kannst du bei ver.di nähere Informationen zu den genauen Inhalten der Berufsausbildung erhalten.

Ausbildungsvergütung


Wie hoch die Ausbildungsvergütung ist, steht im Ausbildungsvertrag . Die Höhe der Vergütung ist in einem Tarifvertrag geregelt. Im gleichen Tarifvertrag sind auch die Löhne und Gehälter festgelegt. Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen werden in Tarifverhandlungen von Gewerkschaften und Arbeitgebern vereinbart.

Findet die Ausbildung in einem Betrieb statt, für den kein Tarifvertrag gilt, so setzt die IHK die Ausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz fest. Dabei darf die Vergütung maximal 20 Prozent unter der vergleichbaren tariflichen Regelung oder der ortsüblichen Bezahlung liegen (BBiG, § 10).

Welche Vergütung dir zusteht, kannst du bei ver.di erfahren. Solltest du zu wenig Geld erhalten, kannst du zwei Jahre rückwirkend deinen Anspruch einklagen. Für unsere Mitglieder wirdhierfür kostenloser Rechtsschutz gewährt.

Ausbildungsvertrag


Vor Beginn einer Ausbildung muss ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden. Das schreibt das Berufsbildungsgesetz bzw. die Handwerksordnung vor. Der Vertrag regelt alle für das Ausbildungsverhältnis wichtige Punkte. Er muss vom Auszubildenden – bei Minderjährigen auch von den Eltern – und dem Arbeitgeber unterschrieben werden. Anschließend muss der ausbildende Betrieb den Vertrag der zuständigen Kammer (z. B. Industrie- und Handelskammer [IHK] oder Handwerkskammer) vorlegen. Dort wird er geprüft und im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse registriert.

Ein Ausbildungsvertrag muss enthalten:

  • Die Adressen des ausbildenden Betriebes und des Auszubildenden,
  • Beginn und Dauer der Ausbildung,
  • die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, die sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Berufsausbildung,
  • die Dauer der Probezeit (maximal 3 Monate),
  • Ausbildungsorte,
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  • Urlaubsanspruch.


Als Anhang zum Vertrag gehört der gültige Ausbildungsplan beigefügt. Nachträgliche Ergänzungen und Änderungen müssen schriftlich festgehalten werden. Alle Vereinbarungen, die gesetzlichen Vorschriften widersprechen, sind ungültig. Auch wenn der Vertrag schon unterschrieben wurde.

Das gleiche gilt auch für Bedingungen, die in Tarifverträgen besser geregelt sind. Welcher Tarifvertrag für dich gültig ist, erfährst du bei uns, bei ver.di .

Außerbetriebliche / Überbetriebliche Ausbildungsstätten


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten soll die betriebliche Berufsausbildung ergänzt werden. Gerade in Kleinbetrieben oder Betrieben mit sehr spezieller Produktion ist es häufig schwierig, alle notwendigen Ausbildungsinhalte zu vermitteln, da Ausbildungswerkstätten oder bestimmte technische Anlagen fehlen. Deshalb haben sich Betriebe zusammengeschlossen und gemeinsam überbetriebliche Ausbildungsstätten gegründet. Teilweise wurden solche Ausbildungszentren aber auch von den Kammern , den Verbänden, den Gewerkschaften bzw. anderen Trägern gegründet.

Anders sieht es bei außerbetrieblichen Ausbildungsstätten aus. Sie sind vor allem in den neuen Bundesländern eingerichtet worden. Im Gegensatz zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte haben die dort beschäftigten Auszubildenden keinen Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen, sondern mit dem Träger der Einrichtung. Eine Beschäftigung nach der Ausbildung ist damit ausgeschlossen. Oft folgt nach erfolgreicher Abschlussprüfung die Arbeitslosigkeit.

In manchen Städten in den neuen Ländern machen Ausbildungsplätze in außerbetrieblichen Ausbildungsstätten über 50 Prozent aller Ausbildungsplätze aus.

Berufsausbildung gehört in den betrieblichen Zusammenhang! Dort existiert die Verbindung zu Produktion und Verwaltung. Dort arbeiten die Kolleginnen und Kollegen. Dort ist die richtige Stelle, um Jugendliche auf ihren künftigen Beruf vorzubereiten. Außerbetriebliche Ausbildung (z. B. von öffentlichen Trägern) kann eine Notlösung sein, wenn auf dem Ausbildungsmarkt nicht ausreichend Stellen für Jugendliche angeboten werden. Wir als ver.di sehen diese Form nur als eine vorübergehende Notlösung an. Gemeinsam mit anderen Gewerkschaften und dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) haben wir Ideen entwickelt, wie betriebliche Ausbildungsplätze finanziert werden können. Unseren Vorschlag kannst du unter „ Umlagefinanzierung “ nachlesen.


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BDA und BDI


Die BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände) und der BDI (Bundesverband der Deutschen Industrie) sind die beiden großen Dachverbände der Arbeitgeber. Die BDA dient den Arbeitgebern als Organisation gegenüber den Gewerkschaften und vertritt vor allem sozial- und tarifpolitische Interessen der Privatwirtschaft. Der BDI befasst sich hauptsächlich mit Fragen der nationalen und internationalen Wirtschaftspolitik.

Beamtenanwärter/innen


Sich in der Ausbildung befindliche Beamtinnen und Beamte werden als Beamtenanwärter/innen bzw. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf bezeichnet. Dies ist keine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz . Das bedeutet, es ist keine allgemein anerkannte Berufsausbildung. Somit sind Beamtenanwärter/innen nach ihrer Ausbildung sehr an die öffentlichen Arbeitgeber gebunden. Eine Anstellung in der privaten Wirtschaft ist mit einer Beamtenausbildung eher schwierig.

Nach dem Bestehen der Laufbahnprüfungen werden Beamtenanwärter/innen in der Regel in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Es besteht allerdings kein gesetzlicher Anspruch auf die Übernahme . Wer mindestens 27 Jahre alt ist, kann zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer-den. Dieses Beamtenverhältnis kann der Dienstherr, außer im Disziplinarweg, nicht einseitig lösen.

Berufsausbildungsbeihilfe


Wer einen Ausbildungsplatz in weiter Entfernung vom Heimatort findet, kann unter bestimmten Bedingungen auf finanzielle Hilfe vom Staat rechnen. Diese so genannte Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gibt es z. B. für alle Auszubildenden unter 18, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt ist (rund eine Stunde für jeden Weg). Ob und in welcher Höhe eine Beihilfe gezahlt wird, ist von der Höhe des Einkommens der Eltern abhängig. Über 18-Jährige können BAB auch dann erhalten, wenn die Ausbildungsstätte in ihrer Nähe liegt. Dies gilt allerdings nur für die erste Ausbildung.

Infos und Anträge zur Berufsausbildungsbeihilfe erhältst du bei allen Arbeitsagenturen.

Berufsbilder


Jeder Ausbildungsberuf hat ein Berufsbild, in dem die Anforderungen und zu erlernenden Fähig-keiten genau beschrieben und festgelegt sind.

Berufsbildungsgesetz (BBiG)


Das Berufsbildungsgesetz regelt alle Fragen der Ausbildung – von der ärztlichen Untersuchung über Berufsschule bis zur Abschlussprüfung.

Nähere Informationen erhältst du bei deinem Betriebsrat/Personalrat , deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung oder bei uns, bei ver.di.

Berufsgenossenschaft


Die Berufsgenossenschaft ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall muss die Berufsgenossenschaft die Entschädigung vornehmen und die Kosten für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit tragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für den Auszubildenden die Beiträge abzuführen.

Berufsschule


Es besteht eine Berufsschulpflicht für alle Auszubildenden. Die Freistellung zum Besuch der Berufsschule regelt das Berufsbildungsgesetz.

Im Jugendarbeitsschutzgesetz sind weitere Bestimmungen zum Besuch der Berufsschule enthalten.

Die Berufsschulzeit wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. Wenn der Unterricht morgens vor neun Uhr beginnt, dürfen, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Auszubildende unter 18 Jahren vorher nicht im Betrieb beschäftigt werden. Nach der Berufsschule brauchen sie ebenfalls nicht mehr in den Betrieb, wenn der Unterricht einschließlich Pausen mindestens fünf Stunden gedauert hat. Das gilt allerdings nur einmal in der Woche. Dies sind die gesetzlichen Regelungen für unter 18-Jährige.

Für über 18-Jährige Auszubildende galten diese Regelungen auch, bis das Gesetz im Jahr 1997 geändert wurde. Dadurch entstand eine Regelungslücke. Teilweise hatten über 18-Jährige Auszubildende Probleme bei der Anrechnung ihrer Berufsschulzeiten. Das heißt, dass die Zeit, die sie in der Berufsschule verbracht haben, von ihrem Arbeitgeber nicht als Ausbildungszeit anerkannt wurde. Sie mussten diese Zeit dann “nacharbeiten“. Ein aktueller Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26. März 2001 (AZ. 5AZR 413/99) hat bestätigt, dass diese Vorgehensweise nicht rechtens ist. Der Beschluss des BAG sagt aus, dass auch über 18-jährige Azubis für die Zeiten der Teilnahme am Berufsschulunterricht inklusive Pausen und für die notwendigen Wegezeiten von der Berufsschule bis zur Ausbildungsstätte von der Ausbildungszeit freizustellen sind. Also müssen die Berufsschulzeiten auch von über 18-Jährigen auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Auch dürfen Azubis nicht über die betriebsübliche Ausbildungszeit hinaus anderweitig beschäftigt werden. Das heißt auch, dass „Nacharbeiten“ der Berufsschulzeiten nicht erlaubt ist.

Genauere Infos kannst du bei ver.di erfragen.

Beschwerderecht


Auszubildende haben das Recht, sich über Unregelmäßigkeiten in der Ausbildung bei ihrem Betriebs- oder Personalrat zu beschweren. Dazu gehört auch die Nichteinhaltung des Ausbildungsplanes, falsche und ungerechte Beurteilungen usw. Dieses Recht ist im Betriebsverfassungsgesetz und den Personalvertretungsgesetzen festgeschrieben. Wenn kein Betriebs- oder Personalrat existiert, findest du bei ver.di Rat und Hilfe.

Besoldung


Die Bezüge von Beamtinnen und Beamten werden auch als Besoldung bezeichnet. Die Besoldung wird nicht durch Tarifverträge, sondern durch ein Gesetz festgelegt. Zur Beamtenbesoldung gehören das Grundgehalt, der Ortszuschlag und weitere Zulagen. Ferner gehören zur Besoldung noch jährliche Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen. Nach den althergebrachten Grundsätzen des Beamtentums werden Beamtinnen und Beamte nicht nach den einzelnen geleisteten Arbeiten bezahlt. Sie erhalten nach dem Alimentationsprinzip „angemessenen Unterhalt“. Die Dienstbezüge werden monatlich im Voraus bezahlt.

Betriebsrat


Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmer/innen im Betrieb. Er ist auch für die Auszubildenden und Jugendlichen zuständig. In der Regel arbeitet er eng mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der zuständigen Gewerkschaft , in deinem Fall ver.di , zusammen.

In jedem Betrieb mit mindestens fünf Beschäftigten, die über 18 Jahre alt sind, ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Betriebsrat zu wählen. Hierzu zählen auch Auszubildende. Wer unter 18 Jahre alt ist, darf noch nicht mitwählen. Der Betriebsrat verhandelt mit dem Arbeitgeber über Fragen wie Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen oder die Berufsausbildung. Bei bestimmten Maßnahmen (z. B. Kündigungen oder Neueinstellungen) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren und darüber hinaus dessen Stellungnahme dazu einholen, bevor er tätig werden kann. Bei diesem Vorgang handelt es sich um das Mitbestimmungsrecht. Darüber hinaus gibt es weitere zwingende Mitbestimmungsrechte wie z. B. bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit, Überstunden und anderes mehr. Das bedeutet, dass ohne eine Zustimmung des Betriebsrates bestehende Regelungen auch nicht verändert werden dürfen.

Betriebsvereinbarungen


Betriebsvereinbarungen regeln betriebliche Belange der Arbeitnehmer/innen. Dies können Regelungen zur Ausgestaltung der täglichen Arbeitszeit, zur Weiterbildung, Ausbildungsfragen oder die Übernahme der Auszubildenden sein. Sie gelten nur für den Betrieb, für den sie abgeschlossen wurden. Betriebsvereinbarungen werden zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung ausgehandelt und dürfen weder tarifliche Regelungen noch Gesetze unterlaufen. Grundlage für Vereinbarungen ist das Betriebsverfassungsgesetz . Welche Betriebsvereinbarungen für dich gelten, erfährst du bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder beim Betriebsrat .

Betriebsversammlungen


Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat die Aufgabe, einmal im Quartal eine Betriebsversammlung durchzuführen.

Betriebsversammlungen gehören zur Arbeitszeit und werden auch innerhalb der Arbeitszeit durchgeführt. An diesen Versammlungen können alle Beschäftigte des Betriebes teilnehmen. Dazu gehören auch die Auszubildenden. In der Betriebsversammlung berichtet der Betriebsrat über seine Tätigkeit. Es können dort alle Fragen, die die Arbeitnehmer/ innen des Betriebes betreffen, besprochen werden. Der Unternehmer muss die Kosten der Betriebsversammlung tragen und den Lohn/das Gehalt weiterzahlen.

Beurteilungsbogen


Gegen eine Lernkontrolle hat niemand etwas einzuwenden. Sie hilft auch den Auszubildenden. Wenn beispielsweise festgehalten wird, bei welchen Ausbildungsinhalten noch eine Vertiefung stattfinden sollte. Auch wenn beschrieben wird, welche Fertigkeiten in welcher Abteilung bei welchem Ausbilder bzw. Ausbilderin in welcher Zeitdauer zusätzlich erworben werden sollen. Eine Beschreibung des Ausbildungserfolges kann für alle Seiten dienlich sein. Dein/e Ausbilder/in und du wissen am besten, welche Lerninhalte wiederholt und welche Bereiche noch intensiver bearbeitet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen.

Es gibt aber nach wie vor Beurteilungsbögen, die auch das Verhalten oder die Erscheinung der Auszubildenden beschreiben oder bewerten. Ausbildungsstandkontrolle statt persönlicher Beurteilung – dafür haben sich viele Jugend- und Auszubildendenvertretungen und ver.di erfolgreich eingesetzt.

Bildungsurlaub


In verschiedenen Bundesländern haben Arbeitnehmer/innen und Auszubildende Anspruch auf Bildungsurlaub. Dieser „Urlaub“ soll, so sagt es das Gesetz, der politischen und beruflichen Weiterbildung dienen. Auch die Gewerkschaften bieten Seminare an, für die der Bildungsurlaub in Anspruch genommen werden kann. ver.di bietet z. B. zahlreiche Seminare speziell für Jugendliche an. Welche Seminare genau angeboten werden, erfährst du hier:


In manchen Bereichen gibt es auch tarifvertragliche Regelungen, über die ihr einen Anspruch auf Sonderurlaub zur politischen Weiterbildung habt. Wie viel Bildungsurlaub dir zusteht und unter welchen Bedingungen er genommen werden kann, erfährst du bei ver.di.

Blockunterricht


Blockunterricht bedeutet: Statt nur einmal oder zweimal in der Woche zur Berufsschule zu gehen, geht man wochenweise. Häufig sind die Berufsschulzeiten dann zu großen Blöcken zusammengefasst.


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Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)


Der deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) ist der Dachverband, in dem sich acht selbstständige Gewerkschaften zusammengeschlossen haben. Nach dem Prinzip „Gemeinsam sind wir stärker” sind im DGB ca. acht Millionen Kolleginnen und Kollegen organisiert, davon rund 500 000 Jugendliche. Die Gewerkschaften im DGB sind nach dem Industrieverbandsprinzip organisiert. Das bedeutet, welche Gewerkschaft zuständig ist, hängt von der Branche ab, in der du arbeitest.

Alle Arbeitnehmer/innen können Mitglied der Gewerkschaft werden. Egal welcher Religion oder Nationalität sie angehören oder zu welcher der demokratischen politischen Richtungen sie sich bekennen.

http://www.dgb.de
http://www.dgb-jugend.de

Duales Ausbildungssystem


Die Zusammenarbeit von Berufsschule und Ausbildungsbetrieb wird als „Duales Ausbildungssystem“ bezeichnet. Dabei soll die Berufsschule die betriebliche Ausbildung ergänzen.

Dienstvereinbarungen


Dienstvereinbarungen regeln, ähnlich wie Betriebsvereinbarungen , dienstliche Belange der Beschäftigten. Dies können Regelungen zur Ausgestaltung der täglichen Arbeitszeit , zur Weiterbildung, Ausbildungsfragen oder die Übernahme der Auszubildenden sein. Sie gelten nur für die Dienststelle oder Verwaltung, für die sie abgeschlossen wurden. Dienstvereinbarungen werden zwischen dem Personalrat und Amts- oder Dienststellenleitung ausgehandelt und dürfen weder tarifliche Regelungen noch Gesetze unterlaufen.

Grundlage für Dienstvereinbarungen sind die Personalvertretungsgesetze . Wenn du wissen willst, ob und welche Dienstvereinbarungen für dich zutreffen, frage deine JAV oder deinen PR .

Disziplinarrecht


Nach dem Disziplinarrecht können Beamtinnen und Beamte für begangene Dienstvergehen verfolgt werden. Mögliche Disziplinarmaßnahmen sind: Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts.


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Einstellungstests


Meist gibt es mehrere Bewerbungen auf einen Ausbildungsplatz. Dann wird ein Einstellungstest durchgeführt. Nicht immer sind diese Tests so angelegt, dass sie tatsächlich auch Aufschluss über die Eignung der Berber/innen geben.

Die meisten Tests gliedern sich in drei Schwerpunktgebiete:

1. Allgemeine intellektuelle Fähigkeiten

Dazu gehören: Allgemeinwissen, spezielle berufsbezogene Kenntnisse, logisches Denken, Merkfähigkeit und Kurzzeitgedächtnis sowie Gestaltungswahrnehmung.


2. Spezielle intellektuelle Fähigkeiten

Dazu gehören: Wort- und Sprachkenntnisse, Rechtschreibung, schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit, Rechenfähigkeit, mathematisches Denken, technisches Verständnis und räumliches Vorstellungsvermögen.


3. Arbeitsverhalten

Dazu gehören: Konzentrationsvermögen, Ausdauer, Belastbarkeit, Ordnung und Sorgfalt, Arbeitsorganisation.

  1. Allgemeine intellektuelle Fähigkeiten Dazu gehören: Allgemeinwissen, spezielle berufsbezogene Kenntnisse, logisches Denken, Merkfähigkeit und Kurzzeitgedächtnis sowie Gestaltungswahrnehmung.
  2. Spezielle intellektuelle Fähigkeiten Dazu gehören: Wort- und Sprachkenntnisse, Rechtschreibung, schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit, Rechenfähigkeit, mathematisches Denken, technisches Verständnis und räumliches Vorstellungsvermögen.
  3. ArbeitsverhaltenDazu gehören: Konzentrationsvermögen, Ausdauer, Belastbarkeit, Ordnung und Sorgfalt, Arbeitsorganisation.


Häufig finden auch Bewerbungsgespräche statt. Immer wieder kommt es vor, dass nach der Religion, der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder Partei gefragt wird. Diese Fragen sind nicht statthaft und brauchen auch nicht beantwortet werden. Wer nicht widersprechen will, kann auch einfach nein sagen, ohne dass Folgen zu befürchten sind.


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Fahrtkosten


In manchen Bereichen hat ver.di einen Tarifvertrag abgeschlossen, wonach der Ausbildungsbetrieb verpflichtet ist, Fahrtkosten (öffentliche Verkehrsmittel) zu erstatten.

Ob für dich eine solche Regelung gilt, kannst du bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder beim Betriebsrat/Personalrat erfahren, oder frage uns von ver.di . Ein grundsätzlicher Rechtsanspruch besteht allerdings nicht.

Fahrzeiten


Die Fahrzeiten, die du täglich zur Ausbildungsstätte und nach Hause brauchst, sind leider deine Privatsache. Der Arbeitgeber muss sie also nicht auf deine Ausbildungszeit anrechnen oder sie vergüten. Etwas anderes gilt aber, wenn du auf dem Weg von der Berufsschule zur Ausbildungsstätte oder in die umgekehrte Richtung unterwegs bist. Diese Fahrzeiten müssen dir angerechnet werden.

Freistellungen


In Tarifverträgen, Betriebs-/Dienstvereinbarungen, Arbeitsverträgen und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist festgelegt, dass dir zu bestimmten Anlässen bezahlte Freistellungen von der Arbeit gewährt werden muss.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Eheschließung,
  • Todesfälle in der Familie,
  • Entbindung der Ehefrau,
  • Wohnungswechsel,
  • Vorladung vor Behörden,
  • Wahrnehmung von öffentlichen Ehrenämtern.

Nicht alle Regelungen gelten in jedem Fall. Wenn du wissen willst, was bei dir vor Ort zutrifft, dann wende dich bitte an uns.

Freistellung von der Arbeit gibt es darüber hinaus für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung . Sie dient der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung und des Betriebsrats/ Personalrats. Diese Freistellungen sind im Betriebsverfassungsgesetz und den Personalvertretungsgesetzen geregelt.


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Gewerkschaft


Die Gewerkschaften sind die Interessenvertretung für alle Beschäftigten.

Der Abschluss von Tarifverträgen gehört zu den wichtigsten Arbeitsfeldern der Gewerkschaften. Einkommen, Arbeitszeit, Vermögenswirksame Leistungen oder beispielsweise auch die „Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“, das alles regeln Tarifverträge. Darüber hinaus treten wir aber auch für berufliche Weiterbildung oder die Übernahme nach der Ausbildung ein.

Neue Tarifverträge entstehen in Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Manchmal müssen die Gewerkschaftsmitglieder aber auch streiken, um ihre Forderungen durchzusetzen. 35-Stunden-Woche, 100 Prozent „Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“, sechs Wochen Jahresurlaub – die sozialen Verhältnisse unseres Landes sind von gewerkschaftlichen Tarifverträgen ganz entscheidend geprägt worden.

Da sich die Beschäftigungsverhältnisse in einigen Bereichen geändert haben, vertritt ver.di auch freiberuflich Tätige, wie z. B. Journalisten/innen und Künstler/innen. Aber auch Studierende finden bei ver.di Rat und Hilfe.

Gewerkschaften beraten darüber hinaus ihre Mitglieder, wenn es betriebliche Konflikte gibt. Und sie vertreten sie auch vor Gericht! Dies kann nötig sein, um beispielsweise gegen eine Kündigung oder schlechte Bezahlung vorzugehen. Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern Informationen aus erster Hand und vielfältige Bildungsangebote.

Gewerkschaft ist aber noch viel mehr. Mitglieder können sich ihren Neigungen entsprechend einbringen. So gibt es Arbeitskreise, die sich z. B. mit dem Thema Antirassismus, Umweltschutz oder Gleichbehandlung von Mann und Frau auseinandersetzen. Andere bringen sich über Freizeit- oder Bildungsangebote ein.


Gewerkschaftliche Jugendgremien/-gruppen


Um Jugendlichen und Auszubildenden eine eigene Plattform zu bieten, existieren in den Gewerkschaften eigene Jugendgremien. Dort können Jugendliche ihre Vorstellung zu gewerkschaftlichen und gesellschaftlichen Themen diskutieren und über die demokratischen Strukturen Veränderungen in Gang bringen. Die ver.di-Jugendgremien werden auf Jugendkonferenzen und Mitgliederversammlungen gewählt. Neben den gewählten Gremien besteht auch die Möglichkeit sich in Jugendgruppen zu bestimmten Themen, oder nur einfach so, zu treffen. Auch hier sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt. Wer will, kann sich nach seinen Vorstellungen einbringen. Neben vielen Angeboten aus allen gesellschaftlichen Bereichen ist es auch möglich, neue Formen auszuprobieren. Grundsätzlich gilt: Mitmachen kann, wer Lust dazu hat.

Girokonto


Das erste selbstverdiente Geld – spätestens jetzt solltest du dich um ein eigenes Girokonto kümmern. Für Auszubildende ist das Girokonto bei fast allen Banken und Sparkassen kostenlos. Doch nach der Ausbildung wird man zur Kasse gebeten. Deshalb sollten Auszubildende schon jetzt klären, was Überweisungen, Kontoauszüge oder die ec-Karte kosten. Manche Banken zahlen auch Zinsen auf ein Girokonto.


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Jugend- und Auszubildendenversammlung


Der Betriebsrat führt so genannte Betriebsversammlungen , der Personalrat Personalversammlungen , durch. Auf ihnen werden alle Themen behandelt, die die Beschäftigten angehen. So ähnlich ist es auch bei der Jugend- und Auszubildendenversammlung. Hier werden alle Belange und Probleme speziell aus der Sicht der Jugendlichen und Auszubildenden diskutiert. Auch die Jugend- und Auszubildendenversammlung findet während der Arbeitszeit statt.

Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)


Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung aller Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb. Wahlberechtigt sind, laut Betriebsverfassungsgesetz, alle Beschäftigten unter 18 Jahren und alle Auszubildenden bis zum 25. Lebensjahr. Gewählt werden können alle, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Jugend- und Auszubildendenvertretungen, für die das Bundes- bzw. ein Landespersonalvertretungsgesetz gilt, sehen die Regelungen wieder anders aus. Wenn dein Arbeitgeber der Bund ist, gilt für dich das Bundespersonalvertretungsgesetz. Wenn du beim Land oder einer Stadt beschäftigt bist, gilt eines der Landespersonalvertretungsgesetze. Wende dich mit Fragen am besten an uns, die ver.di-Jugend. Wir helfen dir durch den „Gesetzes-Dschungel“.

Die JAV kümmert sich um die Probleme der Auszubildenden. Sie achtet darauf, dass die Gesetze eingehalten werden und kontrolliert die Einhaltung der Tarifverträge. Die JAV arbeitet eng mit dem Betriebsrat/Personalrat und ver.di zusammen. Über den Betriebsrat/Personalrat reicht sie Vorschläge zur Verbesserung der Ausbildung oder Beschwerden an den Arbeitgeber weiter. Gemeinsam mit dem Betriebsrat / Personalrat verhandelt sie mit dem Arbeitgeber über Verbesserungen der Ausbildungssituation. Die JAV setzt sich auch für die Verbesserung der Ausbildungsinhalte ein und kämpft für die Übernahme der Auszubildenden nach abgeschlossener Ausbildung. Damit sich die JAV in dem Dschungel der Gesetze zurecht finden kann, wird sie auf speziellen Seminaren durch ver.di geschult. Was eine JAV erreichen kann, hängt aber vor allem davon ab, welchen Rückhalt sie bei den Auszubildenden besitzt. Auch deshalb ist es wichtig, sich einzumischen, mitzumachen und die Meinung zu sagen.

Jugendarbeitsschutzgesetz


Der Einstieg in das Berufsleben ist für junge Menschen eine spannende Angelegenheit. Vieles ist neu in der Arbeitswelt. Die Arbeit fällt nicht immer leicht und ist oft genug ebenso aufregend wie anstrengend. Damit hier alles seine Richtigkeit hat, gibt es vom Gesetzgeber das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es stellt unter 18-Jährige, egal ob sie in der Ausbildung sind oder schon arbeiten, unter besonderen Schutz. Jugendliche dürfen maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche ausgebildet werden. Außerdem dürfen Jugendliche grundsätzlich nur montags bis freitags beschäftigt werden. Allerdings existieren für einige Bereiche Ausnahmen. Ob du von einer solchen Ausnahme betroffen bist, erfährst du bei deiner JAV , dem Betriebs- oder Personalrat oder bei ver.di .

Im Jugendarbeitsschutzgesetz werden auch die Pausen geregelt. Bei einer Ausbildungszeit von vier bis sechs Stunden muss die Pause mindestens 30 Minuten, bei einer Ausbildungszeit von mehr als sechs Stunden muss die Pause mindestens 60 Minuten betragen. Nur Pausen, die länger als 15 Minuten sind, gelten überhaupt als Pausen. Nach 4 1/2 Stunden muss allerspätestens eine Pause stattfinden. Die Pausen dürfen auch nicht in die erste oder die letzte Stunde der Ausbildungszeit gelegt werden. Nach Ende der täglichen Ausbildungszeit dürfen Jugendliche erst nach einer mindestens zwölfstündigen Pause wieder beschäftigt werden. Im Jugendarbeitsschutzgesetz gibt es außerdem Sonderregelungen zur Nachtarbeit und zur Sonntagsarbeit .

Wenn du den Eindruck hast, dein Arbeitgeber hält sich nicht an die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, wende dich an deine JAV , deinen Betriebsrat oder Personalrat oder an uns.


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Kammern


Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist ein öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss von Unternehmen. Die Industrie- und Handelskammern werden auf Bundesebene durch den „Deutschen Industrie- und Handelstag“ (DIHT) repräsentiert. Zu den Aufgabenbereichen gehören z. B. Berufsausbildung, regionale Strukturplanung und Strukturpolitik. Nachdem der Ausbildungsvertrag von dir und dem ausbildenden Betrieb unterschrieben worden ist, wird er hier vorgelegt und geprüft. Wenn z. B. die Ausbildungsvergütung nicht angemessen ist, darf normalerweise das Ausbildungsverhältnis nicht eingetragen werden (siehe auch Ausbildungsvergütung ). Zur Kontrolle und Überwachung der gesamten Berufsausbildung (z.B. ob die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes eingehalten werden) sind Ausbildungsberater/innen tätig. Natürlich kannst du dich mit Fragen oder Problemen auch an ver.di wenden.

Kindergeld


Für den Unterhalt von Auszubildenden, die jünger als 27 Jahre sind, erhalten die Eltern Kindergeld. Bedingung: Das Jahreseinkommen des Auszubildenden (abzüglich der Werbungskosten) darf 7.680 Euro nicht übersteigen. Wenn die Ausbildung kurz nach Beendigung der Schule beginnt, reicht es, eine Kopie des
Ausbildungsvertrages an die Kindergeldkasse der Arbeitsagentur am Wohnort der Eltern zu schicken. Ansonsten muss das Kindergeld neu beantragt werden.

Klassensprecher/in


Die Grundlagen der Mitwirkung von Schüler/innen an den Schulen werden von den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich gilt: Der/ die Klassensprecher/in wird zu Beginn des Schuljahres gewählt. Die Schüler/innenvertretung hat im Schulmitwirkungsgesetz sehr allgemein formulierte Rechte. Alle Klassensprecher/innen bilden zusammen den Schüler/innenrat. Der/die Klassensprecher/in und die gesamte Schüler/innenvertretung setzen sich für die Interessen der Schüler/innen bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit ein. Wie bei den Jugend- und Auszubildendenvertretungen gilt auch hier: Mitentscheidend dafür, was Klassen- oder Schulsprecher/innen durchsetzen können, ist ihr Rückhalt unter den Schüler/innen.

Krankenkasse


Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist für alle Auszubildenden vorgeschrieben. Jedoch kannst du frei entscheiden, in welche du möchtest. Hier lohnt der Vergleich. Bei den Beitragssätzen und auch bei den Leistungen gibt es durchaus Unterschiede. Natürlich können die Beitragssätze auch steigen oder Leistungen eingeschränkt werden. Ein Risiko geht aber niemand bei der Wahl der Krankenkasse ein. Die Entscheidung für eine Kasse ist keine Entscheidung fürs Leben. Bei den Kosten für Arzneimittel gilt: Auszubildende zahlen aufgrund ihrer geringen Einkünfte in der Regel nichts.

Voraussetzung hierfür ist, dass bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung gestellt wird.

Krankheitskosten (Beihilfe)


Beamte sind nicht, wie Arbeiter und Angestellte, gesetzlich krankenversichert. Der Arbeitgeber leistet im Krankheitsfall eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Es wird allerdings nur ein Anteil der Kosten übernommen. Deshalb brauchen Beamtinnen und Beamte eine zusätzliche private Versicherung, wenn sie die restlichen Krankheitskosten nicht selbst tragen wollen.

Krankmeldung/ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung


In der Regel muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei Tagen bei deinem Arbeitgeber vorgelegt werden. Er ist jedoch berechtigt, die Vorlage am ersten Tag zu verlangen.

Kündigung


Während der Ausbildung ist eine Kündigung nach der Probezeit nur möglich:

  • aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Bei einer fristlosen Kündigung müssen schon sehr triftige Gründe – wie z. B. Diebstahl – vorliegen, oder
  • mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen durch die/den Auszubildende/n, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgibt oder sich in einen anderen Beruf ausbilden lassen will.

Wenn dir eine Kündigung angedroht wird, wende dich sofort an den Betriebsrat/Personalrat und die JAV . Ist die Kündigung nicht gerechtfertigt, dann können ver.di-Mitglieder Rechtsschutz bekommen. So kannst du ohne Risiko dein Recht, z. B. die Rücknahme der Kündigung, vor Gericht einklagen.


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Mitarbeitervertretungen (MAV)


Mitarbeitervertretungen sind die Mitbestimmungsgremien der Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen, wie etwa kirchlichen Krankenhäusern, Altenheimen usw. Grundlage für die Arbeit der Mitarbeitervertretung ist die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) des jeweiligen Bistums. Sie regelt das Zusammenwirken zwischen dem Dienstgeber und der MAV.

Mitbestimmung


Seit Jahrzehnten setzen sich die Gewerkschaften für Mitbestimmung ein. Arbeiter/innen, Auszubildende und Beamtinnen und Beamte sollen an den Entscheidungen am Arbeitsplatz, in Betrieb und Verwaltung, im Unternehmen sowie in der gesamten Wirtschaft gleichberechtigt beteiligt werden.

Mitbestimmungsrechte für alle Betriebe, Verwaltungen und Ämter werden durch das Betriebsverfassungsgesetz bzw. die Personalvertretungsgesetze geregelt. Betriebsräte/Personalräte haben in bestimmten Fragen Mitbestimmungsrechte (zum Beispiel bei der Art der Lohngestaltung, bei Kündigung oder der Aufstellung eines Urlaubsplanes).

Die Gewerkschaften fordern weitergehende Mitbestimmungsmöglichkeiten, – z. B.

  • Mitbestimmung bei Einführung und Anwendung neuer Techniken,
  • Einflussnahme auf die Sicherung vorhandener Arbeitsplätze und die Schaffung von neuen Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,
  • Verbesserung der Informations- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer/ innen auf allen Ebenen der Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes.

Solange die Beschäftigten in wichtigen Fragen – z. B. wie investiert wird, wie viele entlassen werden usw. – nicht mitbestimmen können, tragen wir letztlich die Folgen, ohne unsere Interessen selbst einbringen zu können. Für ver.di ist die Mitbestimmung ein Mittel, die wirtschaftliche Macht zu kontrollieren. Wir von ver.di meinen, dass die politische Demokratie durch die Demokratisierung der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung ergänzt werden muss.

Mutterschutz


Wenn du schwanger bist und dies deinem Arbeitgeber mitgeteilt hast, bist du durch das Mutterschutzgesetz arbeitsrechtlich abgesichert. Du darfst dann nicht mehr mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt werden. Hierzu gehören zum Beispiel schwere körperliche Arbeiten. Ist deine Schwangerschaft gefährdet, wird dein Arzt, deine Ärztin ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Trotz des Beschäftigungsverbotes hast du weiterhin Anspruch auf deine Ausbildungsvergütung .

Während der Schwangerschaft darfst du nicht länger als neun Stunden pro Tag arbeiten. Sechs Wochen vor dem errechneten und acht Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin darfst du nicht arbeiten.

Während deiner Schwangerschaft darfst du grundsätzlich nicht gekündigt werden. Eine Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn du innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung die Schwangerschaft deinem Arbeitgeber mitteilst.

Wenn du in der Ausbildung schwanger wirst, wird dein Ausbildungsverhältnis nicht automatisch verlängert. Du kannst aber nach dem Berufsbildungsgesetz die Verlängerung beantragen. Das ist auf jeden Fall sinnvoll, wenn du sonst das Ausbildungsziel nicht erreichen würdest.


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Nachtarbeit


Für Jugendliche ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Eine Ausnahme gibt es bei Schichtarbeit. Im Schichtbetrieb dürfen Jugendliche bis 23 Uhr arbeiten. Allerdings nur, wenn am nächsten Tag keine Berufsschule ist und diese vor 9 Uhr beginnt.


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Pausen


Pausenzeiten ergeben sich aus dem Arbeitszeitgesetz . Wer sechs bis neun Stunden arbeitet, muss mindestens 30 Minuten Pause haben. Diese Pause kann aufgeteilt werden. Dabei muss eine Pause aber mindestens 15 Minuten betragen und spätestens nach sechs Stunden eingelegt werden. Häufig sind durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen / Dienstvereinbarungen bessere Regelungen als im Gesetz zu den Pausen vereinbart worden. Was für dich gilt, erfährst du bei deinem Betriebs- oder Personalrat , bei der JAV oder bei uns. Bei ver.di .

Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Demnach hast du Anspruch auf eine Stunde Pause pro Ausbildungstag.

Personalakte


Die Personalakte ist kein Geheimpapier. Du darfst jederzeit die eigene Personalakte einzusehen. Am besten zieht man eine Person des Vertrauens hinzu, etwa ein Mitglied des Betriebsrates / Personalrates.

In der Personalakte werden verschiedene Angaben gesammelt. Sie enthält auch Abmahnungen und Disziplinarmaßnahmen, die der Arbeitgeber gegen dich ausspricht. Abmahnungen werden schriftlich mitgeteilt. Wer eine solche Mitteilung bekommt, sollte sich sofort an die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder den Betriebsrat / Personalrat wenden, damit geprüft werden kann, ob diese Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Gegebenenfalls kannst du gemeinsam mit ver.di auch vor dem Arbeitsgericht/Verwaltungsgericht erwirken, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. In jedem Fall solltest du mithilfe der JAV oder des Betriebsrates/ Personalrates eine Stellungnahme oder sogar eine Gegendarstellung schreiben. Diese muss der Arbeitgeber der Personalakte ebenfalls beifügen. Grundsätzlich gilt, nichts unterschreiben. Erst Rat einholen und Ruhe bewahren.

Außerdem ist es möglich, Bemerkungen hineinzuschreiben – etwa: Am 1. 4. 2004 habe ich meine Personalakte eingesehen, folgende Unterlagen habe ich darin gefunden ...

Personalrat


Der Personalrat ist die gesetzliche Interessenvertretung der Bediensteten in Dienststellen, Verwaltungen und Ämtern. Er sichert die Rechte aller Beschäftigten und versucht deren Interessen durchzusetzen. Er achtet darauf, dass die für Berufsanfänger geltenden Schutzrechte eingehalten werden. Er arbeitet eng mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der zuständigen Gewerkschaft, in diesem Fall ver.di , zusammen.

Der Personalrat verhandelt mit den Dienststellen- und Amtsleitern über wichtige personelle, soziale und organisatorische Fragen. Bei bestimmten Sachverhalten hat der Personalrat Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte. Das heißt: Die Amts- bzw. Dienststellenleitung muss den Personalrat vorher informieren und in bestimmten Fällen dessen Zustimmung einholen, bevor sie eine Entscheidung trifft. Die Grundlage für die Arbeit der Personalräte sind die Personalvertretungsgesetze .

Personalversammlung


Nach den Personalvertretungsgesetzen hat der Personalrat die Aufgabe, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Personalversammlung durchzuführen. Personalversammlungen gehören zur Arbeitszeit und werden auch innerhalb der Arbeitszeit durchgeführt. An diesen Versammlungen können alle Beschäftigten der Verwaltung, Dienststelle oder des Amtes teilnehmen. Dazu gehören auch die Auszubildenden. In der Personalversammlung berichtet der Personalrat über seine Tätigkeit. Es können dort alle Fragen, die die Beschäftigten betreffen, besprochen werden. Der Amts-/Dienststellenleiter muss die Kosten der Personalversammlung tragen und den Lohn/das Gehalt weiterzahlen.

Personalvertretungsgesetz


Für die in den Verwaltungen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Körperschaften und bei den Gerichten beschäftigten Personen gilt das entsprechende Personalvertretungsgesetz. Dies bedeutet, für die Beschäftigten beim Bund gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Das jeweilige Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) gilt bei Beschäftigten der Länder oder Kommunen. Die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes gelten hier nicht.

Ursachen für diese Sonderregelungen sind zum einen die traditionelle Aufspaltung zwischen allgemeinem Arbeitsrecht und öffentlichem Dienstrecht. Dieses regelt u.a. die besondere Dienst- und Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber Staat.

Praktika


Für Praktika gibt es keine gesetzlichen Regelungen, es sei denn, sie findet im Rahmen eines Studiums statt. Weder die Vergütung, die Länge des Praktikums noch die Tätigkeiten sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Qualität von Praktika ist in der Praxis sehr unterschiedlich. Sie reichen vom „Kaffeekochen“ bis zu qualifizierten Tätigkeiten. Deshalb ist es sinnvoll, sich vor Beginn des Praktikums über den Betrieb zu informieren.

Probearbeit


Mit dem Begriff „Probearbeit“ werden Tätigkeiten beschrieben, die Jugendlichen abverlangt werden, bevor der Unternehmer die Entscheidung trifft, den Jugendlichen in eine Ausbildung zu übernehmen. Daraus entsteht kein Anspruch, wirklich einen Ausbildungsplatz nach der Probearbeit zu bekommen.

Probearbeit ist höchst umstritten. Hohe Leistung, wenig Lohn sowie Heuern und Feuern je nach betrieblichem Bedarf – auch solche Arbeitsverhältnisse können mit dem Begriff „Probearbeit“ geschönt werden. Wenn Betriebe verlangen: erst Probearbeit, dann der Ausbildungsvertrag, solltest du dich von ver.di beraten lassen und genaue Informationen über diesen Betrieb einholen.

Probezeit


Probezeit ist eine im Ausbildungsvertrag festgeschriebene Zeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten. Während dieser Zeit können Arbeitgeber und Auszubildende jederzeit und ohne Angabe von Gründen den Ausbildungsvertrag kündigen. Wenn du ausgelernt hast und in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen wirst, ist eine Probezeit bis zu sechs Monaten möglich.

Prüfungen


Die Ausbildung endet mit Bestehen der Abschlussprüfung (theoretisch und praktisch). Dabei soll festgestellt werden, ob der/die Auszubildende die erforderlichen Qualifikationen besitzt. Das Berufsbildungsgesetz schreibt die Durchführung mindestens einer Zwischenprüfung vor. Wer die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer zurückgelegt hat, an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat und die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise/ Berichtshefte geführt hat, muss zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Du musst darauf achten, dass eine rechtzeitige Anmeldung zur Abschlussprüfung durch den Arbeitgeber erfolgt.

Das Berufsbildungsgesetz sieht auch vor, dass Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden können, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen in der Berufsschule mindestens durchschnittlich sind und der Ausbildungsbetrieb bestätigt, dass du das Ausbildungsziel erreichen wirst. Den Antrag zur vorzeitigen Prüfung musst du stellen. Bei Fragen zur Verkürzung der Ausbildung kannst du dich an den Betriebsrat / Personalrat , die JAV und an ver.di wenden.

Für die Ausbildungsberufe der Krankenpflege und der Geburtshilfe werden staatliche Prüfungen durchgeführt. Die regelt das Krankenpflegegesetz. Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Um zur Prüfung zugelassen zu werden, musst du eine Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen vorlegen. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass du regelmäßig und mit Erfolg am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung teilgenommen hast. Zusätzlich musst du noch deine Geburtsurkunde und eine eventuelle Heiratsurkunde vorlegen. Bei Fragen rund um deine Prüfungen wende dich an deine JAV, deinen BR/PR oder an uns von ver.di.


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Rechtsschutz


Manchmal ist der Prozess vor einem Arbeits-, Verwaltungs- oder Sozialgericht die letzte Möglichkeit, um seine Rechte durchzusetzen. Dies kann nötig sein, wenn du dich gegen Kündigungen, Lohnkürzungen oder unberechtigte Abmahnungen wehren willst.

Gewerkschaftsmitglieder erhalten kostenlosen Rechtsschutz in allen Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialrechtsangelegenheiten. Die Vertretung vor Gericht wird dann von ausgebildeten Juristen übernommen. So kann ohne finanzielles Risiko das einem zustehende Recht eingefordert werden.

Rentenversicherung


Die Rentenreform 2001 brach mit dem Prinzip der paritätischen Finanzierung der Rente. Die von Arbeitnehmer/innen und Arbeitgebern hälftig per Umlage finanzierte Rente wird ergänzt durch eine allein von den Arbeitnehmer/innen finanzierte, dafür staatlich geförderte, kapitalgedeckte Zusatzrente. Künftig sollen alle gesetzlich Rentenversicherten – über ihren jetzigen Rentenbeitrag hinaus – zusätzlich einen Teil ihrer Altersversorgung aus der eigenen Tasche ansparen. Entweder privat oder betrieblich. Der Staat unterstützt diese Eigenvorsorge mit Zulagen und Steuerfreibeträgen.


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Schichtarbeit


In einigen Betrieben und manchen Bereichen des öffentlichen Dienstes wird im Schichtdienst gearbeitet. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen in Schichtbetrieben Auszubildende wie auch jugendliche Arbeitnehmer/innen bis 23.00 Uhr beschäftigt werden. Um unnötige, verkehrbedingte Wartezeiten zu vermeiden, umständehalber auch bis 23.30 Uhr. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen jedoch in jedem Fall zwölf freie Stunden liegen. Die Schichtzeit (Arbeitszeit + Pausen) darf, laut Jugendarbeitsschutzgesetz, grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten.

Anpassungen und Verbesserungen durch Tarifverträge sind möglich. Bei Fragen oder Verstößen gegen diese Regelungen wende dich auf jedem Fall an deine JAV , den Betriebs- oder Personalrat oder an uns – an ver.di .

Schutzkleidung


Musst du aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder auf Anordnung des Arbeitgebers Schutzkleidung tragen, ist dir diese unentgeltlich und in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Die Reinigung der Schutzkleidung muss ebenfalls auf Kosten des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Schutzkleidung, die man selbst beschafft (z. B. Schuhe) sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar.

Sexuelle Belästigung


Sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz reicht von der billigen Anmache, anzüglichen Witzen bis hin zu körperlichen Übergriffen. Immer wieder betroffen: junge Frauen in der Ausbildung. Die Opfer schweigen oft aus Scham oder Angst, den Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz zu verlieren.

Wenn ein Vorgesetzter oder ein Kollege Auszubildende sexuell belästigt, unbedingt den Betriebsrat / Personalrat oder die Jugend- und Auszubildendenvertretung informieren. Wenn kein Betriebsrat/Personalrat existiert, kann man sich bei sexueller Belästigung an die kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder an Frauenbüros wenden, die in fast allen Gemeinden zu finden sind. Auch ver.di kann dir mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Sonderurlaub


In manchen Unternehmen und Behörden hast du die Möglichkeit, Sonderurlaub zu erhalten. Sonder-urlaub ist, wie der Name schon sagt, zusätzlicher Urlaub, der für besondere Zwecke gewährt werden kann. Diese Zwecke können zum Beispiel sein: Eheschließungen, Todesfälle, Geburten, Umzüge, aber auch gewerkschaftliche Zwecke wie zum Beispiel Sitzungen von Tarifkommis-sionen, Gewerkschaftsvorständen und zum Besuch von gewerkschaftlichen Seminaren zur politischen Weiterbildung. Ob und welche Sonderurlaubsregelungen für dich zutreffen, erfährst du bei deiner JAV, deinem Betriebs- oder Personalrat oder bei ver.di.

Sonntagsarbeit


Sonntagsarbeit ist grundsätzlich zu vermeiden. Immer öfter wird aber versucht, die Arbeits- und Ausbildungszeiten zu verlängern. Dabei wird häufig der Personalmangel am Wochenende ausgeglichen. ver.di setzt sich dafür ein, dass eine qualifizierte Ausbildung erfolgt. Dazu gehört auch, dass Auszubildende nicht als Ersatz für kranke Kolleginnen und Kollegen oder als Urlaubsvertretung eingesetzt werden. Wenn du also von Sonntagsarbeit betroffen bist, solltest du unbedingt bei deiner JAV oder bei ver.di nachfragen, ob dies tatsächlich nötig ist.

Jugendliche, also alle unter 18 Jahren, dürfen grundsätzlich nicht an Sonntagen beschäftigt werden

Sozialversicherung


Zu den Sozialversicherungen zählt man folgende Zweige:

  • Krankenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Unfallversicherung.

Achtung: Unfälle, die sich auf dem direkten Weg von der Arbeit nach Hause oder zur Arbeit ereignen, sind Arbeitsunfälle!

Ursprünglich war das Sozialversicherungssystem der BRD paritätisch aufgebaut, das heißt Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilten sich die Beiträge. Ausgenommen hiervon war die Unfallversicherung. Da diese Risiken allein den Arbeitgebern zugesprochen wurden, mussten sie auch die kompletten Beiträge zahlen. Dieses System wurde durch die Einführung der Pflegeversicherung durchbrochen, als zur Finanzierung der Buß- und Bettag als Feiertag abgeschafft wurde.

Bei der Rentenversicherung wurde durch die so genannte Riester-Reform ebenfalls die paritätische Finanzierung ausgehebelt, da nunmehr die Arbeitnehmer – mit staatlicher Unterstützung – einen wesentlich höheren Eigenbeitrag zahlen müssen, um ein angemessenes Rentenniveau zu erreichen.

Ebenfalls wurde die paritätische Finanzierung schleichend im Bereich der Krankenkassen ausgehöhlt, da Zuzahlungen zu Medikamenten etc. nur von dir als Arbeitnehmer bezahlt werden müssen. Darüber hinaus wird aber auch eine Gesundheitsreform angestrebt.

Gerade erst ist die Gesundheitsreform in Kraft getreten, da wird auch schon nach der nächsten gerufen. Einen Wegweiser durch die Gesundheitsreform findest du bei uns.


Stillzeit


Wenn du ein Kind hast und es stillst, muss der Arbeitgeber dich für die dafür erforderliche Zeit freistellen. Eine feste zeitliche Grenze gibt es nicht. Du bist aber verpflichtet, beim Organisieren der Stillzeiten auf betriebliche Belange Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber hat dich im Gegenzug für das Stillen, einschließlich Vor- und Nachbereitung sowie eventueller Wegezeiten, freizustellen.

Streik


Streik ist das rechtmäßige und letzte Kampfmittel der Gewerkschaften, um die Arbeits- und Lebensbedingungen der Beschäftigten zu sichern und zu verbessern. Es wird eingesetzt, wenn Tarifverhandlungen mit den Arbeitgebern ins Stocken geraten oder zu keinem Ergebnis gekommen sind und für gescheitert erklärt wurden. Streik bedeutet: Die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer/innen legen die Arbeit so lange nieder, bis ein akzeptables Ergebnis erreicht ist. Für diese Zeit bekommen sie von ihrer Gewerkschaft eine Streikunterstützung.

Beim Neuabschluss von Tarifverträgen wird häufig ein so genanntes Maßregelungsverbot vereinbart. Somit wird ausgeschlossen, dass Beschäftigte, die gestreikt haben, beispielsweise mit Kündigung , Abmahnung oder willkürlichen Versetzungen bestraft werden.

Streikrecht


Das Recht, einen Streik für die gewerkschaftlichen Forderungen zu führen, wurde hart erkämpft. Lange galten Streikende als kriminell. Sie wurden nicht nur fristlos entlassen, sondern häufig wurde auch Polizei und Militär gegen sie eingesetzt. In manchen Ländern der Erde ist das heute noch so. In der Bundesrepublik ist das Streikrecht durch

das Grundgesetz garantiert (Artikel 9, Absatz 3, Satz 3). Auch Auszubildende haben das Recht zu streiken, wenn es um ihre Belange, wie zum Beispiel die Übernahme nach der Ausbildung, geht. Das hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt.

Über die Rechtmäßigkeit von Beamtenstreiks gibt es verschiedene rechtliche Auffassungen. Laut Bundesverfassungsgericht ist das Streikrecht für Beamte begrenzt und muss im Einzelfall geprüft werden. Von konservativer Seite werden Beamtenstreiks generell abgelehnt, da sie ihrer Meinung nach der Treuepflicht der Beamten entgegenstehen. Diese Rechtsauffassung wird von ver.di und zahlreichen Juristen allerdings nicht geteilt.


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Tarifvertrag


Tarifverträge regeln Löhne, Gehälter und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer/innen. Zwischen den Arbeitgebern oder ihren Verbänden und den Gewerkschaften werden diese Verträge ohne staatliche Einmischung ausgehandelt. Über Arbeitszeit, Urlaub, Arbeitsbedingungen, Zuschläge, Kündigungen und andere Fragen werden von beiden Parteien Mantel- oder Rahmentarifverträge abgeschlossen. Tarifverträge sind zeitlich begrenzt und müssen nach Ablauf neu verhandelt werden.

Nur Gewerkschaftsmitglieder haben gegenüber den Arbeitgebern einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die tariflichen Leistungen.

Den jeweils gültigen Tarifvertrag erhalten unsere Mitglieder in der Geschäftsstelle vor Ort.


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Überstunden


Überstunden sind für unter 18-Jährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Möglich ist nur das Vorarbeiten für einen freien Tag zwischen Feiertagen und Wochenenden, täglich höchstens eine halbe Stunde. Tarifverträge regeln die Ausbildungszeit und Überstundenvergütungen. Auch Überstunden müssen dem Ausbildungszweck dienen. Bei Überstunden muss der Arbeitgeber den Betriebsrat / Personalrat fragen und die Zustimmung erhalten. Überstunden müssen vergütet werden. Ein Ausgleich in Form von Freizeit ist hierbei anzustreben.

Übernahme nach der Ausbildung


Hier geht es um die Übernahme im erlernten Beruf nach bestandener Prüfung. Auszubildende haben kein Recht auf Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung, da der Ausbildungsvertrag ein zweckbefristeter Vertrag ist. In einigen Bereichen ist die Übernahme nach der Ausbildung tarifvertraglich oder in sonstigen Vereinbarungen geregelt. Hier müssen Auszubildende nach Bestehen ihrer Prüfung für eine bestimmte Zeit oder auch unbefristet übernommen werden.

Du solltest dich frühzeitig, mindestens drei Monate vor Ausbildungsende, über die für dich geltende Regelung erkundigen. Falls der Arbeitgeber eine klare Aussage über die Weiterbeschäftigung verweigert, solltest du dich sofort mit dem Betriebsrat / Personalrat und der Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. ver.di in Verbindung setzen. Gemeinsam lässt sich mehr erreichen, selbst wenn es nur eine befristete Übernahme ist.

Umlagefinanzierung


Trotz vielfältiger Versprechen von Seiten der Wirtschaft hat sich die Situation auf dem Ausbildungsmarkt in den letzten Jahren weiterhin verschärft. Die Folge sind Notprogramme der Regierung. Diese taugen zwar dazu, kurzfristig Abhilfe zu schaffen, doch lösen sie das Grundproblem nicht. Es fehlen immer noch weit über 100 000 Ausbildungsplätze. Deshalb setzt sich ver.di für eine gesetzliche Finanzierungsregelung ein. Das System ist denkbar einfach: Unternehmen, die keine oder zu wenig Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen, zahlen entsprechend der tatsächlichen Ausbildungskosten in einen Fonds ein. Aus diesem Fond wiederum finanzieren sich zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze, notfalls auch außerbetriebliche.

Unternehmen, die nicht ausbilden, handeln wirtschaftlich und sozial verantwortungslos. Sie handeln auf Kosten der Jugendlichen, der ausbildenden Betriebe und des Gemeinwesens, die die Folgen zu tragen haben.

Deshalb: Wer nicht ausbildet, muss zahlen!!!


Urlaub


Der Urlaub für Jugendliche ist im Jugendarbeitsschutzgesetz , aber auch durch Tarifverträge geregelt. Nach dem Gesetz erhalten Auszubildende und Jugendliche mindestens, – wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht

  • 16 Jahre alt waren – 30 Werktage,
  • 17 Jahre alt waren – 27 Werktage,
  • 18 Jahre alt waren – 25 Werktage Urlaub.

Die Anzahl der Urlaubstage bezieht sich jeweils auf eine Sechs-Tage-Woche.

Viele Tarifverträge enthalten bessere Regelungen. 30 Arbeitstage Urlaub bzw. sechs Wochen (bei einer Fünf-Tage-Woche) sind in den meisten Tarifbereichen üblich.

In vielen Betrieben gilt für die Auszubildenden eine feste Regel: Urlaub nur während der Berufsschulferien! Solche Urlaubsregeln müssen mit dem Betriebsrat abgestimmt sein.

Besteht keine Tarifbindung, so gilt das Bundesurlaubsgesetz. Danach hat jede/r Beschäftigte Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- und Feiertage sind.


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Verbundausbildung


Bei der Verbundausbildung schließen sich mehrere Betriebe oder auch Verwaltungen zusammen, um gemeinsam in anerkannten Ausbildungsberufen auszubilden. Die Verbundausbildung ist ein positives Modell, wie Ausbildungsplätze geschaffen werden können. Ausbildende Betriebe haben gelegentlich freie Kapazitäten in der Ausbildungswerkstatt. In der Verbundausbildung nutzen andere Betriebe diese Kapazitäten, weil sie selber beispielsweise nicht alle Bestandteile der Ausbildungsordnung erfüllen können.

ver.di – die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft


Die Arbeitswelt ändert sich ständig. Während vor hundert Jahren die Großindustrie die Landschaft prägte, wird heute viel von der „Dienstleistungsgesellschaft“ geredet. Aber damals wie heute gibt es Missstände, die es zu verändern gilt. Schon vor über hundert Jahren ging es darum, soziale Standards wie Urlaub, Krankenversicherung oder bessere Entlohnung zu erstreiten. Heute sind viele dieser Standards für viele selbstverständlich, aber alles andere als sicher. Immer wieder wird durch Tarifflucht der Arbeitgeber oder durch gesetzliche Veränderungen die Situation für die von Erwerbsarbeit Abhängigen verschlechtert.

Um auf diese veränderten Bedingungen reagieren zu können und deine Interessen wirkungsvoll vertreten zu können, wurde die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di gegründet. Mit rund 2,5 Millionen Mitgliedern ist sie die größte Einzelgewerkschaft der Welt. Sie ist untergliedert in 13 Fachbereiche, die auf einzelne Branchen spezialisiert sind, wie z. B. Handel, Verkehr, Finanzdienstleistungen usw. ver.di vertritt die Interessen von Auszubildenden, Arbeiter/innen, Angestellten, Beamten, aber auch von freiberuflich Tätigen.

Bist du jetzt neugierig auf mehr geworden? Dann schau doch mal im Internet vorbei.

Verkürzung der Ausbildungszeit


Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, deine Ausbildungszeit zu verkürzen. Du kannst vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn deine Leistungen dies rechtfertigen. Mehr Infos zur Verkürzung der Ausbildungszeit findest du unter dem Punkt Prüfungen

Versicherungen


Auszubildende werden von Versicherungsvertreter/innen eifrig umworben. Verbraucherschützer raten: Erst mal nur das abschließen, was man unbedingt braucht, wie Auto- oder Motorradversicherung oder eine Privathaftpflicht. Wer ledig ist, ist bis zum Ende der ersten Ausbildung bei den Eltern mitversichert. Bei allen anderen Versicherungen sollte geprüft werden, ob sie wirklich notwendig sind. Bei jeder Verbraucherzentrale gibt es Preis- und Leistungsvergleiche

Volontariate


Ein Volontärsvertrag ist laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) ein Vertrag, mit dem sich eine Person dem Arbeitgeber zur Leistung von Diensten und dieser sich zur Ausbildung der Person verpflichtet, ohne dass mit der Ausbildung eine vollständig abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf beabsichtigt ist. Diese Ausbildung ist jedoch nicht so umfassend wie bei einem Auszubildenden. Die Dauer eines Volontariates ist nicht festgeschrieben, sie kann zwischen drei und 24 Monaten liegen. Dem/der Volontär/in steht nach dem Berufsbildungsgesetz eine angemessene Vergütung zu (§10 BBiG). Andere Regelungen gelten, wenn ein Tarifvertrag für Volontäre existiert. ver.di hat für die Redakteure an Tageszeitungen und Zeitschriften Volontärstarifverträge abgeschlossen. Hier gilt eine Ausbildungszeit von zwei Jahren.


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Wehrdienst / Zivildienst


Wehrpflichtig sind in der Bundesrepublik alle Männer ab 18 Jahren. Der Wehrdienst bei der Bundeswehr dauert zur Zeit neun Monate. Aus Gewissensgründen kann der Dienst an der Waffe abgelehnt werden. Das ist im Grundgesetz garantiert. Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer muss beim Kreiswehrersatzamt gestellt werden. Kriegsdienstverweigerer leisten Zivildienst. Der Zivildienst dauert momentan zehn Monate. Wer sich für die Verweigerung des Kriegsdienstes entscheidet, sollte sich mit uns, mit ver.di, in Verbindung setzen. Dort gibt es Kollegen und Kolleginnen, die dir mit Rat und Tat zur Seite stehen. Auch den „Ratgeber für Wehrdienstleistende“ mit wichtigen Infos kannst du hier erhalten.

Während der Berufsausbildung kannst du dich vom Wehr- bzw. Zivildienst unter bestimmten Voraussetzungen zurückstellen lassen. Beim Schreiben des Antrages und der Begründung kann dir ver.di helfen.

Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretungen können sich für eine Wahlperiode vom Wehr- oder Zivildienst zurückstellen lassen. Auch wenn sie nicht mehr in der Ausbildung sind.

Wehrdienst nach der Ausbildung


Wer sich während der Ausbildung zurückstellen lassen hat oder bis dahin noch nicht zur Musterung herangezogen worden ist, wird häufig direkt nach der Ausbildung zum Dienst gebeten. Häufig werden die jungen Ausgebildeten auch dann eingezogen, wenn ihnen durch einen Tarifvertrag eine befristete Übernahme zusteht. Wir als ver.di sprechen uns dagegen aus, denn Berufserfahrung verbessert eindeutig die Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Deswegen setzten sich die Gewerkschaften und zahlreiche Jugend- und Auszubildendenvertretungen beim Bundesverteidigungsministerium dafür ein, die Einberufung erst nach Ablauf der befristeten Übernahme vorzunehmen. Die Appelle der Gewerkschaftsjugend hatten Erfolg. „Gezogen“ wird erst nach Ablauf der befristeten Übernahme.

Wohnen


Eine eigene Wohnung zu finanzieren, ist für Auszubildende nicht so einfach.

Die Chance auf eine bezahlbare eigene Wohnung steigt mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS). Ein WBS berechtigt zum Wohnen in öffentlich subventionierten Wohnungen. Den WBS bekommst du bei den Wohnungsämtern der Gemeinden. Weil die Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht in allen Gemeinden gleich ist, gelten oft unterschiedliche Voraussetzungen für den Erhalt eines WBS.

Sparen können Auszubildende auch bei den Telefongebühren. Abhängig von der Höhe der Miete und des Nettoeinkommens bekommen Auszubildende Telefongebühren zum Teil erlassen. Der Antrag muss beim Sozialamt gestellt werden.

Wer wenig verdient, kann sich auch von den Radio- und TV-Gebühren befreien lassen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für die Ermäßigung der Telefongebühren. Informationen sind beim Sozialamt erhältlich.

Wohngeld


Wer nicht mehr zu Hause wohnt, kann Wohngeld beantragen. Voraussetzung ist ein niedriges Einkommen. Wer Berufsausbildungsbeihilfe erhält, kann zusätzlich kein Wohngeld beantragen.

Der Antrag muss sofort gestellt werden, denn das Geld gibt es nicht rückwirkend. Informationen und Anträge gibt es bei den Wohngeldstellen der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen.


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Zeugnis


Ein Zeugnis gibt es nach der Abschlussprüfung im Betrieb und in der Berufsschule . Auch wenn du später eine Firma verlässt, bekommst du ein Zeugnis. Nicht immer erhältst du es automatisch. Wenn du es aber verlangst, muss es dir ausgestellt werden. Dieses darf keine Bemerkungen enthalten, die sich nachteilig auf die Bewerbung bei einer anderen Firma auswirken könnten.

Wenn du sichergehen willst, kannst du das Zeugnis vom Betriebsrat / Personalrat , der JAV oder ver.di überprüfen lassen.

Zwischenprüfung


Während der Ausbildung muss in allen Ausbildungsberufen, die nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, mindestens eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt werden. Ohne diese Zwischenprüfung erfolgt keine Zulassung zur Abschlussprüfung.

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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 24. Juli 2006 um 15:53 Uhr