Stellt ein Betrieb auf Kurzarbeit um, dürfen Auszubildende in der Regel nicht mit einbezogen werden. Das besondere Arbeitsverhältnis mit Azubis sei auch ein "Erziehungsverhältnis", das mit Kurzarbeit unvereinbar sei.
Darauf weist der Personalverlag in Bonn hin. Stehen wegen der verkürzten Arbeitszeit für Azubis keine Fachausbilder zur Verfügung, müsse der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Ausbildungszeit sinnvoll zu nutzen.
Dazu eignen sich den Angaben zufolge zum Beispiel besondere Schulungsveranstaltungen wie innerbetrieblicher Unterricht, geleitete Gruppenarbeit oder Prüfungsvorbereitungen. Möglicherweise lasse sich auch der Ausbildungsplan so umstellen, dass die von Kurzarbeit betroffenen Abteilungen keine Rolle spielen. Die ausgefallenen Stationen könnten nach Ende der Kurzarbeit nachgeholt werden.



